Die Gesundheit und Sicherheit Ihrer Mitarbeiter ist ein wesentlicher Faktor für den wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens. Zwar können Sie Ihre Mitarbeiter nicht vor allen Risiken bewahren, aber Sie können aber Ihr Bestes dahingehend tun, Ihre Mitarbeiter zu schützen: Die Bereitstellung und das Tragen von persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ist ein wesentlicher Teilbereich des Arbeitsschutzes.
Was ist die persönliche Schutzausrüstung?
Als PSA gilt jede Ausrüstung, die dazu bestimmt ist, von den Arbeitnehmerinnen benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen. Zu einigen Themen finden Sie rechts bereits Blogbeiträge verlinkt!
- Fuß- und Beinschutz
- Kopf- und Nackenschutz
- Augen- und Gesichtsschutz
- Gehörschutz
- Hand- und Armschutz
- Hautschutz
- PSA gegen Absturz, Ertrinken und Versinken
- Atemschutz
- Schutzkleidung
Warum PSA?
Die Einführung von PSA in Ihrem Unternehmen schützt nicht nur vor Unfällen mit schweren Folgen oder hohen Bußgeldern. Wir haben anbei Szenarien und Gefahren zusammengestellt, welche die Notwendigkeit einer PSA deutlich machen.
Fuß- und Beinschutz
Anstoßen an Gegenstände | Einklemmen | umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände | Hineintreten oder Hineinknien in spitze oder scharfe Gegenstände | Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen und Medien | chemische Gefahren | Bakterien, Viren, sonstige Mikroorganismen | ionisierende Strahlung | optische Strahlung | elektrische Gefahren | längeres Arbeiten im Knien | Witterung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit
Weitere Informationen finden sie in unserem Beitrag „Sicherheitsschuhe – Wozu?“
Kopf- und Nackenschutz
Herabfallende Gegenstände | Anstoßen an Gegenstände | pendelnde, umfallende oder wegfliegende Gegenstände | Erfasstwerden durch bewegte Gegenstände | Kontakt mit heißen oder kalten Medien | optische Strahlung | elektrische Gefahren | Witterung, Hitze, Kälte, Nässe | ionisierende Strahlung
Weitere Informationen finden Sie in unserem Beitrag „Der Schutzhelm – Wer Hirn hat, der schützt es“
Augen- und Gesichtsschutz
Fremdkörper und Festkörper wie Stäube, Späne, Splitter | Körneroptische Strahlung, Lichtblendung | chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen | thermische Gefahren durch feste Körper oder Flüssigkeiten, Gase, Infrarotstrahlung, Flammen | Bakterien, Viren, sonstige Mikroorganismen | elektrische Gefahren wie Lichtbögen, Verblitzen | ionisierende Strahlen
Weitere Informationen finden Sie in unseren Beitrage „Augenschutz – Damit nichts ins Auge geht“
Gehörschutz
gehörgefährdender Lärm | Fremdkörper und Festkörper wie Stäube, Späne, Splitter, Körner
Weitere Informationen finden Sie in unseren Beiträgen „Nicht ohne Gehörschutz“ und „Gehörschutz gegen Lärm am Bau“
Hand- und Armschutz
Schneiden, Sägen | Anstoßen an Gegenstände | Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände | Hineingreifen in spitze oder scharfe Gegenstände | Gegenstände mit abrasiver Wirkung | chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere hautschädigende oder hautgängige Arbeitsstoffe | thermische Gefahren durch feste Körper, Flüssigkeiten, Gase | Bakterien, Viren, sonstige Mikroorganismen | elektrische Gefahren wie elektrischer Strom, Lichtbögen | Vibration | ionisierende Strahlung | optische Strahlung | starke Verunreinigungen | Witterung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe oder Witterung
Absturz
Gefahr des Abstürzens | Gefahr des Versinkens | Gefahr des Ertrinkens
Atemschutz
bei Gefahr des Einatmens von gesundheitsgefährdenden Arbeitsstoffen (MAK-, TRK-Werte) | bei zu geringem Sauerstoffgehalt (unter 15 Vol%)
Schutzkleidung
Stiche, Schnitte, Scheuern, Stäube | Erfasstwerden durch bewegte oder drehende Teile | Schneiden, Sägen oder andere spitze oder scharfe Gegenstände | elektrische Gefahren, wie elektrische Spannung und elektrostatische Aufladung | Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen oder Medien | Flammenwirkung, Funken oder Spritzer heißer Flüssigkeiten | chemische Gefahren durch feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, insbesondere bei Kontakt mit hautschädigenden Arbeitsstoffen | Bakterien, Viren oder sonstige Mikroorganismen | starke Verunreinigungen | ionisierende Strahlung | optische Strahlung | Bisse oder sonstige Verletzungen insbesondere durch Tiere | Witterung, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit, Nässe | Gefahren bei Arbeiten auf öffentlichen Verkehrsflächen und im Bereich innerbetrieblichen Fahrverkehrs
Weitere Informationen finden sie in unserem Beitrag „Arbeitsschutzkleidung“
Grundsätze der Gefahrenverhütung – das STOP Prinzip
Ganz grundsätzlich ist das STOP Prinzip der Gefahrenverhütung zu beachten: Zuerst werden alle möglichen Gefahren weitgehend eliminiert bzw. reduziert, bevor man weiterführende Schutzmaßnahmen ergreift. Die Verwendung einer PSA ist das letzte Mittel zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen bei der Arbeit. Und zwar, wenn andere Maßnahmen wie Substitution oder Prozessänderungen, technische oder organisatorische Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung nicht greifen. Weil in solchen Fällen keine weiteren Alternativen zum Schutz der Beschäftigten mehr verfügbar sind, fordert die richtige Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung eine besonders hohe Sorgfalt.
Pflichten für Sie als Arbeitgeber – so führen Sie PSA in Ihrem Unternehmen ein
Die Notwendigkeit einer PSA ist in der sogenannten PSA-Verordnung geregelt. Weiterführende Links finden Sie am Ende dieses Beitrags. Vorerst folgt eine einfache Übersicht der wichtigsten Pflichten und auch Ideen zur Umsetzung der PSA-Verordnung.
Schritt 1: Arbeitsplatzevaluierung
- Art und Umfang der Gefahren, bei denen PSA erforderlich ist, evaluieren
- Einsatz- und Umgebungsbedingungen bei den durchzuführenden Arbeiten evaluieren
- die für die Benutzung der PSA erforderliche Konstitution der Arbeitnehmerinnen
Schritt 2: Bewertung der PSA
- Nach der Arbeitsplatzevaluierung und vor der Auswahl muss die vorgesehene PSA bewertet werden (Soll-Ist-Vergleich)
- Verwendung und Einsatzdauer der Ausrüstung checken
- Häufigkeit und Dauer der Exposition der Gefahren prüfen
- Ausmaß und Art der Gefahr mit der Wirkungskraft der PSA abgleichen
- spezifische Merkmale des Arbeitsplatzes, der Vorgänge und Art der Tätigkeiten abgleichen
- Tragekomfort und Leistungsmerkmale der PSA checken
Schritt 3: Auswahl der PSA
- Die endgültige Auswahl der PSA erfolgt nach der erfolgreichen Bewertung
- PSA ist nach dem Ergebnis der Bewertung geeignet
- Die Belastung und Behinderung des Trägers bzw. der Trägerin ist so gering wie möglich
- PSA entspricht dem Inverkehrbringerrecht (PSA-SV)
- CE-Kennzeichnung ist angebracht
- Verwenderinformationen vorhanden
- Bestehende Grenzwerte (z.B. gehörgefährdender Lärm) werden zuverlässig eingehalten
- Es wurden Trageversuche durchgeführt, um Akzeptanz der Trägerinnen zu erhöhen, Komfort und Ergonomie sicherzustellen
Schritt 4: Information der Arbeitnehmerinnen
- Gegen welche Gefahren schützt die PSA?
- Ergebnis der Arbeitsplatzevaluierung
- Festgelegte Maßnahmen
- Ergebnis der Bewertung der PSA
- Gefahren bei Nichtverwendung der PSA
- Sicherheits- und Gesundheitsgefahren durch weiter bestehende Restrisiken
Schritt 5: Unterweisung der Arbeitnehmerinnen
- Richtige Benutzung der PSA
- Richtige Aufbewahrung der PSA, festgelegte Aufbewahrungsplätze
- Reinigung und Pflege der PSA
- Sachgerechte Entsorgung der PSA (z.B. kontaminierte Handschuhe)
- Erkennen von Mängeln oder Beschädigungen Maßnahmen darauf basierend
- Hinweis: Für manche PSA sind Schulungen und Übungen erforderlich
Das müssen Sie bei der Anschaffung und Evaluierung von PSA beachten
Wer ist für die PSA verantwortlich?
Ist das Tragen von PSA erforderlich, muss diese von den Arbeitgeberinnen auf ihre Kosten zur Verfügung gestellt werden. Es muss auch für Ersatz bei Beschädigung gesorgt werden. In der Praxis ist darauf zu achten, dass der Austausch gebrauchter oder abgenutzter PSA gegen neue rechtzeitig vor jeglichen Funktionsbeeinträchtigungen erfolgt. Beachten Sie hierzu auch ein eventuelles Verfallsdatum sowie ordnungsgemäße Pflege, Reinigung und Wartung.
Arbeitnehmerinnen wiederum sind verpflichtet, die festgelegte Schutzausrüstung auch wirklich zu verwenden.
Welche Kennzeichnungen sollte eine PSA aufweisen?
Die PSA wird in drei Kategorien eingeteilt. Je höher die Kategorie, desto anspruchsvoller sind die Bewertungsverfahren, die ein Hersteller durchführen muss.
Kategorie 1 bietet beispielsweise Schutz vor geringfügigen Risiken wie oberflächliche mechanische Verletzungen oder Witterungsbedingungen, die nicht von extremer Art sind. Hier darf der Hersteller davon ausgehen, dass die PSA-Nutzer die Wirksamkeit der PSA selbst einschätzen können.
Kategorie 2 umfasst alle PSA, die weder in Kategorie 1 noch in Kategorie 3 einzustufen sind, beispielsweise Standard-Schutz bei mechanischen Risiken (Helme, Arbeitshandschuhe) oder auch Schwimmhilfen wie Schwimmflügel. Hier ist eine EU-Baumusterprüfung durch eine notifizierte Stelle erforderlich. Außerdem fällt maßgefertigte und individuell angepasste PSA fällt in der Regel in diese Kategorie.
Kategorie 3 schützt vor tödlichen Gefahren und irreversiblen Gesundheitsschäden, beispielsweise gesundheitsgefährdenden Stoffen, ionisierender Strahlung sowie extrem kalten oder extrem warmen Umgebungen. Bei PSA der Kategorie 3 muss aufgrund des hohen Risikos eine notifizierte Stelle für die EU-Baumusterprüfung und für die Überwachung eingebunden werden. Bei PSA der Kategorie 3 ist zusätzlich eine Qualitätssicherung einzuführen, die eine Kontrolle der fertigen PSA sicherstellt und sie muss eine Kennnummer enthalten.
Achten Sie in jedem Fall auf das CE-Zeichen, das an jeder PSA angebracht sein muss. Nur bei Einhaltung der Zertifizierungsbestimmungen und (außer bei Kategorie 1) dem Vorliegen einer EG-Baumusterprüfbescheinigung darf und muss der Hersteller oder Anbieter der PSA das CE-Zeichen auf dem Gegenstand anbringen.
Wir erweitern diesen Artikel und unseren Blog laufend zum Thema Persönliche Schutzausrüstung und Sicherheit rund um die Baustelle – Schauen Sie bald wieder vorbei!
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Gesetzliche Grundlagen Österreich
Die Kontrolle der Arbeitssicherheit erfolgt in Österreich durch das Arbeitsinspektorat. Grundlage bildet seit 1.1.1995 das Arbeitnehmerinnenschutzgesetz.
- Kommentierte Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
- Verordnung Persönliche Schutzausrüstung (PSA-V)
- §§ 69, 70 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
- §§ 22 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV)
- § 92a Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG)
Gesetzliche Grundlagen Deutschland
Die gesetzlichen Grundlagen für den betrieblichen Arbeitsschutz ergeben sich aus …
- Arbeitsschutzgesetz
- Sozialgesetz
- Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften
- weitere staatliche Arbeitsschutzvorschriften, wie z.B. Gefahrstoffverordnung, Betriebssicherheitsverordnung
Weiterführende Links