EU-Verkehrssicherheitspaket

EU Flagge

April 2014 wurden Richtlinien beschlossen, die neben der technischen Kontrolle und Sicherheit der Fahrzeuge auch die Kontrolle der Ladungssicherung regeln. Das aus drei Richtlinien bestehende EU-Verkehrs­sicherheits­paket setzt sich zum Ziel, durch diverse Maß­nahmen, die Sicher­heit auf Europas Straßen zu erhöhen. Die Richtlinien 2014/45 sowie 2014/46 betreffen die regel­mäßige technische Überwachung (Österreich: „Pickerl“) bzw. die Zulassung von Fahrzeugen. Die Richtlinie 2014/47 wiederum regelt die technischen Unterwegskontrollen von Nutzfahrzeugen. Um Ihnen durch das über 200-Seiten starke Amtsblatt der Europäischen Union zu helfen, haben wir die wichtigsten Textpassagen zum Thema Ladungssicherung (2014/47) für Sie zusammengefasst.

Das Wichtigste des EU-Verkehrssicherheitspakets auf einen Blick

Artikel 2 – Anwendungsbereich(1)

Diese Richtlinie gilt für Nutzfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß der Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ) und der Richtlinie 2007/46/EG […]

Aus der Begründung des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union:
(7) […] Sie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, auch an nicht von dieser Richtlinie erfassten Fahrzeugen technische Unterwegskontrollen durchzuführen oder Kontrollen anderer Aspekte des Straßen­verkehrs vorzunehmen, insbesondere, was Lenk- und Ruhezeiten und Gefahr­gut­transporte betrifft.

(16) Die Ladungssicherung ist für die Straßen­verkehrs­sicherheit von höchster Bedeutung. Daher sollte die Ladung so gesichert sein, dass sie den beim Einsatz des Fahrzeugs im Straßenverkehr auftretenden Beschleunigungen standhalten kann. Aus praktischen Erwägungen sollten die bei diesen Beschleunigungs­vorgängen auftretenden Massen­kräfte — als auf den europäischen Normen beruhende Grenzwerte — heran­gezogen werden. Das an der Prüfung der Ladungs­sicherung beteiligte Personal sollte für diesen Zweck angemessen geschult sein.

Artikel 13 – Kontrolle der Ladungssicherung

(1) Während der technischen Unterwegs­kontrolle kann an einem Fahrzeug eine Kontrolle der Ladungssicherung gemäß Anhang III vor­genommen werden, um sicher­zustellen, dass die Ladung so gesichert ist, dass der sichere Fahr­betrieb nicht beeinträchtigt wird und keine Gefährdung von Leben, Gesundheit, Sachwerten oder der Umwelt besteht. Kontrollen können durchgeführt werden, um zu überprüfen, dass unter allen Einsatzbedingungen des Fahrzeugs, auch in Notsituationen oder beim Anfahren bergaufwärts,

  •  Teile der Ladung ihre Lage zueinander sowie zu Fahrzeugwänden oder -oberflächen nur äußerst geringfügig ändern können und
  • Ladung sich nicht aus dem Laderaum herausbewegen oder außerhalb der Ladefläche gelangen kann.

Artikel 25 – Sanktionen

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Richtlinie fest und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um deren Durchführung sicherzustellen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend und dürfen nicht diskriminierend sein.

Richtlinie 2014/47 (Unterwegskontrollen/Ladungssicherung) der EU vom 03.04.2014 (PDF)
Komplettes Amtsblatt (Richtlinien 2014/45 – 47) der EU vom 03.04.2014 (PDF)


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Alexander Knor

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