Ladungssicherung Gesetze & Vorschriften: Österreich

Ladungssicherung Gesetze Österreich

Zulassungsbesitzer, Lenker und An­ordnungs­befugter (=Verlader) sind für die Einhaltung der Gesetze und Vorschriften zur Ladungs­sicherung verantwortlich.

Bei den zitierten Texten handelt es sich um eine Zusammen­stellung von Gesetzen zur Ladungs­sicherung, die für Pritschen­fahr­zeuge im Bau- und Bau­neben­gewerbe besonders relevant sind. Die Auszüge erheben keinen Anspruch auf Voll­ständig­keit.

Strafgesetzbuch StGB

§ 80 Fahrlässige Tötung

Wer fahrlässig den Tod eines anderen herbei­führt, ist mit Frei­heits­strafe bis zu einem Jahr zu bestrafen

§ 88 Fahrlässige Körperverletzung

(1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.

§ 89 Gefährdung der körperlichen Sicherheit

Wer in den im § 81 Abs. 1 Z 1 bis 3 be­zeichneten Fällen, wenn auch nur fahr­lässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesund­heit oder die körper­liche Sicher­heit eines anderen herbei­führt, ist mit Frei­heits­strafe bis zu drei Monaten oder mit Geld­strafe bis zu 180 Tages­sätzen zu bestrafen.

§ 125 Sachbeschädigung

Wer eine fremde Sache zerstört, beschädigt, verunstaltet oder unbrauchbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen


Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

§ 61 StVO – Verwahrung der Ladung

(Abs 1) Die Ladung ist am Fahrzeug so zu verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt noch verunreinigt wird. Es ist verboten, einen Teil der Ladung nachzuschleifen, es sei denn, dass es sich um eine vom Straßenerhalter erlaubte Beförderung von Baumstämmen auf Holzbringungswegen handelt.

(Abs 2) Das hintere Ende der Ladung ist, wenn sie das Fahrzeug mehr als 1 m überragt, deut­lich zu kenn­zeichnen und bei Dunkel­heit mit einer weißen Tafel mit rotem Rand aus rück­strahlendem Material zu versehen.

(Abs 3) Ladungen, die durch Staub- oder Geruchs­ent­wicklung oder durch Abfallen, Aus­rinnen oder Ver­spritzen Personen belästigen oder die Straße ver­un­reinigen oder ver­eisen können, sind in geschlossenen und undurch­­lässigen Fahr­zeugen oder in ebenso beschaf­fenen Behältern zu befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahr­zeugen trans­portiert werden, mit denen eine Geschwindig­keit von 50 km/h über­schritten werden darf.

(Abs 4) Ladungen, die durch die Bewegung des Fahrzeuges Lärm verursachen können, müssen mit schalldämpfenden Unter- oder Zwischen­lagen versehen, fest zusammen­gebunden oder aneinander­gepresst werden.

(Abs 5) Blendende Gegenstände sind auf offenen Fahrzeugen verhüllt zu befördern.

(Abs 6) Ist die Ladung ganz oder teilweise auf die Straße gefallen, so hat der Lenker zunächst allenfalls erforderliche Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen zu treffen, das Beförderungsgut von der Straße zu entfernen und die Straße zu reinigen.

§ 58 StVO – Lenker von Fahrzeugen

(Abs 2) Stellt der Lenker unterwegs fest, daß der Zustand des Fahrzeuges oder der sich darauf befindlichen Ladung nicht den rechtlichen Vorschriften entspricht, und kann er einen solchen Zustand nicht sofort beheben, so darf er die Fahrt bis zum nächsten Ort, wo der vorschriftswidrige Zustand behoben werden kann, fortsetzen, jedoch nur dann, wenn er die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen zur Hintanhaltung einer Gefährdung von Personen oder einer Beschädigung von Sachen trifft.


Führerscheingesetz 1997 (FSG 1997)

§ 30a FSG – Vormerksystem – Maßnahmen gegen Risikolenker

§ 30a (Abs 1) Hat ein Kraftfahrzeuglenker eines der in Abs. 2 angeführten (13) Delikte begangen, so ist unabhängig von einer verhängten Ver­waltungs­strafe, einer etwaigen Entziehung der Lenk­berechtigung oder sonstiger angeordneter Maß­nahmen eine Vor­merkung im Örtlichen Führer­schein­register einzutragen.

(Abs 2) Folgende Delikte sind gemäß Abs. 1 vorzumerken:…

12. Übertretungen des § 102 Abs. 1 KFG 1967, wenn ein Fahrzeug gelenkt wird, dessen technischer Zustand oder dessen nicht entsprechend gesicherte Beladung eine Gefährdung der Verkehrssicherheit darstellt, sofern die technischen Mängel oder die nicht entsprechend gesicherte Beladung dem Lenker vor Fahrtantritt auffallen hätten müssen; (In Österreich werden dafür Strafen bis zu 2.180€ verhängt.)

(Abs 4) Die in den § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15, § 25 Abs. 3 zweiter Satz oder § 30b genannten Rechtsfolgen treten nur dann ein, wenn die die jeweiligen Rechtsfolgen auslösenden Delikte innerhalb von zwei Jahren begangen wurden.

§ 30 b – Besondere Maßnahmen

§ 30b (Abs 1) Unbeschadet einer etwaigen Entziehung der Lenkberechtigung ist eine besondere Maßnahme gemäß Abs. 3 anzuordnen:

1. wenn zwei oder mehrere der im § 30a Abs. 2 genannten Delikte in Tateinheit (§ 30a Abs. 3) begangen werden oder

2. anlässlich einer zweiten zu berücksichtigenden Vormerkung (§ 30a Abs. 4) wegen eines der in § 30a Abs. 2 genannten Delikte, sofern wegen des ersten Deliktes nicht bereits eine Maßnahme gemäß Z 1 angeordnet wurde.

(Abs 3) Als besondere Maßnahmen kommen die Teilnahme an …
4. Vorträgen oder Seminaren über geeignete Ladungssicherungsmaßnahmen … in Betracht.


Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967)

§ 101 KFG 1967 – Beladung

(Abs 1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn

e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahr­zeuges nicht be­ein­trächtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zu­einander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforder­lichen­falls zB durch Zurr­gurte, Klemm­balken, Trans­port­schutz­kissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungs­sicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungs­sicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Lade­fläche in jeder Lage mit Lade­gütern voll­ständig ausgefüllt ist.

28. KFG-Novelle (Juli 2007)

Das Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2006, wird wie folgt geändert:

31. § 101 Abs. 1 lit. E lautet:
„e) die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahr­zeug so verwahrt. Oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahr­betrieb auftretenden Kräften stand­halten und der sichere Betrieb des Fahr­zeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zu­einander sowie zu den Wänden des Fahr­zeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht be­einträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforder­lichen­falls zB durch Zurr­gurte, Klemm­balken, Trans­port­schutz­kissen, rutsch­hemmende Unter­lagen oder Kombinationen geeigneter Ladungs­sicherungs­mittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungs­sicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Lade­raumes ein Herab­fallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschieden Mängel in der Ladungs­sicherung zu Mängel­gruppen zusammengefasst sowie ein Form­blatt für die Befund­aufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“

32. § 102 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraft­fahr­zeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, sowie dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraft­fahr­zeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vor­schriften entsprechen; die Über­prüfung der Wirksam­keit der Vor­richtungen zum Abgeben von akustischen Warn­zeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. A StVO 1960 besteht. Berufs­kraft­fahrer haben bei Last­kraft­wagen, Sattel­zug­fahr­zeugen, Omni­bussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungs­besitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“


Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967)

§ 59 KDV – Beladung

(Abs 1) Der äußerste Punkt eines über den vordersten oder den hintersten Punkt des Fahrzeuges hinausragenden Teiles der Ladung (§ 101 Abs. 4 des Kraftfahrgesetzes 1967) muss durch eine 25 cm x 40 cm große, weiße Tafel mit einem roten, 5 cm breiten Rand erkennbar gemacht sein. Die hinten an der Beladung angebrachte Tafel muss annähernd lotrecht und senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges eingestellt sein und darf nicht mehr als 90 cm über der Fahrbahn liegen. Ihr roter Rand muss rückstrahlend sein.

Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, müssen die äußersten Punkte der Ladung mit je einer Leuchte und einem Rück­strahler versehen sein; mit der vorne an­gebrachten Leuchte muss nach vorne weißes, mit der hinten angebrachten nach hinten rotes Licht ausgestrahlt werden; mit dem vorne angebrachten Rückstrahler muss im Licht eines Scheinwerfers nach vorne weißes oder gelbes, mit dem hinten angebrachten nach hinten rotes Licht rückgestrahlt werden können.

(Abs 2) Im Antrag auf Erteilung der im § 101 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Bewilligung ist anzugeben, in welcher Weise der beabsichtigte Transport die höchsten zu­lässigen Abmessungen, Gesamtgewichte oder Achslasten überschreitet und auf welchen Straßenzügen und aus welchem Grund er durchgeführt werden soll.

(Abs 5) Wenn bei den im § 101 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 angeführten Trans­porten die Ladung die größte Breite des Fahrzeuges überragt, muss während der Däm­merung, bei Dunkel­heit oder Nebel oder dann, wenn es die Witterung sonst erfordert, der äußerste Rand des Teiles der Ladung , der den äußersten Punkt der Leuchtfläche einer Be­­grenzungs­­leuchte oder einer Schluss­leuchte seitlich um mehr als 40 cm überragt, für jede dieser Leuchten mit einer weiteren Begrenzungs­leuchte oder Schluss­leuchte sowie mit einem Rück­strahler versehen sein; mit diesem Rück­strahler muss, wenn er nach vorne gerichtet ist, im Licht eines Schein­werfers weißes, wenn er nach hinten gerichtet ist, rotes Licht rück­gestrahlt werden können.

Bei anderen Transporten darf die Ladung über die größte Breite des Fahrzeuges seitlich jeweils um nicht mehr als 20 cm hinausragen, wenn die größte Breite des Fahrzeuges samt der Ladung 2,55 m nicht überschreitet und die über das Fahrzeug hinausragenden Ladungsteile deutlich gekennzeichnet sind.


ArbeitnehmerInnenschutzgesetzt ASchG

§ 14 Unterweisung

1) Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muß während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muß nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.
(2) Eine Unterweisung muß jedenfalls erfolgen

  1. vor Aufnahme der Tätigkeit,
  2. bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
  3. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
  4. bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
  5. bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren und
  6. nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt

hätten, sofern dies zur Verhütung weiterer Unfälle nützlich erscheint.
(3) Die Unterweisung muß auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muß an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepaßt sein. Die Unter­weisung muß auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen. Die Unterweisung ist er­forderlichen­falls in regel­mäßigen Abständen zu wieder­holen, jedenfalls dann, wenn dies gemäß § 4 Abs. 3 als Maßnahme zur Gefahren­verhütung oder in einer Verordnung zu diesem Bundesgesetz festgelegt ist.
(4) Die Unterweisung muß dem Erfahrungs­stand der Arbeit­nehmer angepaßt sein und in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeit­nehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Mutter­sprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeit­geber haben sich zu vergewissern, daß die Arbeit­nehmer die Unter­weisung verstanden haben.
(5) Die Unter­weisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforder­lichen­falls sind den Arbeit­nehmern schriftliche Betriebs­anweisungen und sonstige Anweisungen zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichen­falls am Arbeits­platz auszuhängen. Abs. 4 zweiter und dritter Satz gilt auch für schriftliche Anweisungen.


Verwaltungsstrafgesetz (VStG)

§ 9 Besondere Fälle der Verantwortlichkeit

(1) Für die Einhaltung der Ver­waltungs­vorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personen­gesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicher­stellung der straf­rechtlichen Ver­antwortlich­keit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unter­nehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unter­nehmens die Verantwortung für die Ein­haltung der Verwaltungs­vorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3) Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unter­nehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unter­nehmens einen verant­wortlichen Beauftragten bestellen.
(4) Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine ent­sprechende Anordnungs­befugnis zu­gewiesen ist. Das Erfordernis des Haupt­wohn­sitzes im Inland gilt nicht für Staats­angehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungs­straf­verfahren durch Staats­verträge mit dem Vertrags­staat des Wohn­sitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5) Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftrag­gebers eine Verwaltungs­vorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Ein­haltung dieser Verwaltungs­vorschrift unzumutbar war.
(6) Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7) Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.


ADR – Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter

7.5.7 – Handhabung und Verstauung

7.5.7.1

„Die Fahrzeuge oder Container müssen ge­gebenen­falls mit Ein­richtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte
gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Con­tainer so zurück­zuhalten (z. B. Be­festigungs­gurte, Schiebe­wände, verstell­bare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versand­stücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versand­stücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahr­zeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versand­stücke kann auch durch das Auf­füllen von Hohl­räumen mit Hilfe von Stau­hölzern oder durch Blockieren und Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Ver­formung des Versand­stücks kommt

ADR 1.1.3.1 Freistellung in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung

c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs­bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Frei­stellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Ausnahme­regelung;


Gehen Sie kein unnötiges Risiko ein

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Linda Miletich

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