Gesetze zur Ladungssicherung: Schweiz

Ladungssicherung Gesetze Schweiz

In der Schweiz sind Fahrzeugführer, Verlader, Verlademeister, Versandleiter und die Geschäfts­führung für die Ein­haltung der Gesetze und Vorschriften zur Ladungs­sicherung verantwortlich.

Bei den zitierten Texten handelt es sich um eine Zusammenstellung von Gesetzen zur Ladungs­sicherung, die für Pritschen­fahr­zeuge im Bau- und Bau­neben­gewerbe besonders relevant sind. Die Auszüge erheben keinen Anspruch auf Voll­ständig­keit.

Schweizerisches Strafgesetzbuch

vom 21. Dezember 1973 (Stand am 1. Juli 2014)

Art. 117

Wer fahrlässig den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 125

1  Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 144

1  Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigen­tums-, Gebrauchs- oder Nutz­niessungs­recht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.


Strassenverkehrsgesetz SVG

vom 19. Dezember 1958 (Stand am 1. Mai 2012)

Art. 30

2  Fahrzeuge dürfen nicht überladen werden. Die Ladung ist so anzubringen, dass sie niemanden gefährdet oder belästigt und nicht herunterfallen kann. Überhängende Ladungen sind bei Tag und Nacht auffällig zu kennzeichnen.

4. Teil: Verwendung der Fahrzeuge
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Betriebssicherheit Art. 57 Allgemeines (Art. 29 SVG)

Art. 57

Allgemeines (Art. 29 SVG)

1  Der Führer hat sich zu vergewissern, dass Fahrzeug und Ladung in vorschriftsgemässem Zustand sind und das erforderliche Zubehör, wie das Pannensignal, vorhanden ist. Namentlich nach Reparaturen und Waschen des Fahrzeugs muss er die Bremsen prüfen.

2  Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.

3  Treten unterwegs leichtere Mängel auf, so darf der Führer mit besonderer Vorsicht weiterfahren; die Reparatur ist ohne Verzug zu veranlassen.

4  Mit Motorfahrzeugen, die sich im Bau, Umbau oder in Reparatur befinden, dürfen Über­führungs­fahrten ausgeführt werden, wenn wenigstens Lenkung und Bremsen betriebs­sicher sind, ein Brems­licht vorhanden ist, bei Nacht oder schlechter Witterung die Beleuchtung den Vor­schriften entspricht und kein übermässiger Lärm entsteht.

Art. 58

Schutzvorkehrungen (Art. 29 SVG)

1  Bestandteile, Arbeitsgeräte oder Ladestücke, die bei Zusammenstößen gefährlich werden könnten, namentlich wegen Spitzen, Schneiden oder Kanten, müssen mit Schutzvorrichtungen versehen werden.

2  Stehen Ladungen, Einzelteile oder Anhänger nicht leicht erkennbar seitlich vor, so sind die äußersten Stellen auffällig zu kennzeichnen, tags mit Wimpeln oder Tafeln, nachts und wenn die Witterung es erfordert, mit Licht oder Rück­strahlern, die nach vorne weiß und nach hinten rot leuchten; die Rückstrahler dürfen sich höchstens 90 cm über dem Boden befinden. Das Ende von Ladungen oder Einzelteilen, die das Fahrzeug auf der Rückseite um mehr als 1 m überragen, ist mit einem Signalkörper (Kugel, Pyramide usw.) zu kennzeichnen, der eine Pro­jektions­fläche von rund 1000 cm2 in der Längs­achse des Fahrzeugs aufweist und mit rund 10 cm breiten rotweißen Streifen sowie mit Rückstrahlern oder Reflexmaterial versehen ist.

3  Bewegliche Teile, wie Kranarme oder Haken, sind für die Fahrt zu sichern; Hebegabeln müssen hochgeklappt sein oder gut sichtbare Schutzkasten tragen.

4  Überbreite Ladungen oder Anhänger bei Aus­nahme­trans­porten sind vorne am Zug­fahr­zeug für den Gegen­verkehr mit recht­eckigen Flaggen oder Tafeln von mindestens 40 cm Seiten­länge zu kenn­zeichnen, die schräge, rund 10 cm breite rotweiße Streifen aufweisen. Nachts und wenn die Witterung es erfordert sind die Zeichen zu beleuchten oder Markier­lichter anzubringen.

5  Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts außen je einen Rückspiegel tragen, der dem Fahrer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken.

Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2,55 m breiten Ladung ziehen.

V. Ladung

Art. 73

Ladung; Allgemeines (Art. 30 Abs. 2 SVG)

1 Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 Prozent des Betriebs­gewichtes tragen und bei Zentral­achs­anhängern der Schwer­punkt vor der Achse liegt.

2 Die Ladung darf mehrspurige Motor­fahr­zeuge und Anhänger seitlich nicht überragen.

Es gelten folgende Ausnahmen:

a.  unteilbare Sportgeräte von höchstens 2,55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;

b.  Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2,55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;

c. loses Heu, Stroh und dergleichen auf land­wirtschaftlichen Fahrten, wenn keine festen Gegen­stände über den Fahr­zeug­rand vorstehen;

d.  242 Fahrräder, die hinten an Motor­fahr­zeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1bis VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.

3  Die Ladung darf bei Motor­fahr­zeugen, von der Mitte der Lenkvorrichtung gemessen, höchstens 3,00 m nach vorne und bei Motorfahrzeugen und Anhängern höchstens 5,00 m hinter die Mitte der Hinterachse oder den Drehpunkt der Hinterachsen hinausreichen, wenn sie über die Ladefläche hinausragt.

4  Waren dürfen mit Motorfahrzeugen nur auf einer Ladefläche befördert werden. Die kantonale Behörde kann aus zwingenden Gründen für den Transport besonderer Güter an Kranen, auf Ladegabeln u. dgl. Ausnahmen bewilligen. Sie trifft die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen.

5  Ladungen und Teile von Ladungen, die leicht abgeweht werden können, sind in ge­schlossenen Fahrzeugen oder Behältern zu befördern oder mit geeigneten Abdeckungen zu überdecken; dies gilt nicht für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h.245

6  Auf Ladeflächen vor und neben dem Führer­sitz sind nur Ladungen gestattet, welche die Sicht nicht behindern.

7  Wo wegen Vereisung Gleitgefahr besteht, darf keine Ware transportiert werden, von der Wasser auf die öffentliche Straße abtropft, z.B. nasser Kies, Sand u. dgl.


Europäisches Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter ADR

ADR 7.5.7 – Handhabung und Verstauung

ADR 7.5.7.1

„Die Fahrzeuge oder Container müssen gegebenen­falls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Con­tainer so zurückzuhalten (z. B. Befestigungs­gurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z. B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren und Ver­spannen verhindert werden. Wenn Ver­spannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht über­spannt werden, so dass es zu einer Beschädigung oder Ver­formung des Versand­stücks kommt

ADR 1.1.3.1

Freistellung in Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung c) Beförderungen, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für oder Rücklieferungen von Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Es sind Maßnahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Diese Freistellungen gelten nicht für die Klasse 7. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen jedoch nicht unter diese Aus­nahme­regelung;


Gehen Sie kein unnötiges Risiko ein

Mit den TÜV typengeprüften Transportboxen, Racks und Covers von LogicLine können Sie als Fahrzeughalter sowie Ihre Fahrer die Ladung gesetzes­konform sichern – besser und zu­ver­lässiger als mit selbst gebauten Lösungen.

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Alle Angaben ohne Gewähr.

Linda Miletich

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