
Wie am Bau in Österreich trotz COVID-19 gearbeitet werden darf!
|Aufgrund von COVID-19 (Coronavirus) haben vor ein paar Wochen viele Bauunternehmen in Österreich ihre Baustellen vorübergehend geschlossen. Der Sicherheitsabstand von einem Meter, der in der Covid-Verordnung vorgeschrieben wird, könne auf vielen Baustellen einfach nicht eingehalten werden. Nun gibt es einen sogenannten „8-Punkte-Katalog“ mit Hilfe dessen auf vielen österreichischen Baustellen wieder gearbeitet werden kann.
8-Punkte-Schutzmaßnahmen am Bau
Baugewerbe, Bauindustrie und Gewerkschaft Bau-Holz einigten sich, in Zusammenarbeit mit dem Zentral-Arbeitsinspektorat in Österreich, zu einigen „Maßnahmen zum Gesundheitsschutz auf Baustellen aufgrund von COVID-19“. In dem „8-Punkte-Katalog“ werden Arbeitgeber zur Eindämmung des Coronavirus und zur Umsetzung der Maßnahmen verpflichtet. Arbeitnehmer sollen durch die Maßnahmen am Arbeitsplatz bestmöglich geschützt werden. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die angeordneten Maßnahmen einzuhalten.
Kurzer Überblick über den „8-Punkte-Katalog“
1. Allgemeines
Die folgenden Corona-Schutzmaßnahmen gelten nicht nur im privaten Bereich, sondern auch auf Baustellen:
einen Meter Abstand halten
gründliches Händewaschen
mit den Händen nicht ins Gesicht greifen
in Armbeuge husten/niesen oder in ein Taschentuch
2. Arbeitshygiene
Es müssen sanitäre Maßnahmen gemäß § 34 und § 35 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) getroffen werden und zusätzlich noch folgende Maßnahmen:
- Desinfektionsmittel müssen bereitgestellt werden
- Sanitäre und soziale Einrichtungen (WC, Aufenthaltscontainer, usw.) müssen in Reinigungs-Intervallen desinfiziert werden
- Fahrzeuge, Baumaschinen und Werkzeuge (Haltegriffe, Lenkrad, Türgriffe, usw.) müssen vor der Verwendung durch anderes Personal desinfiziert werden
- Wenn eine Desinfektion nicht möglich ist, sind alternativ Handschuhe zu tragen
3. Organisatorische Maßnahmen
Bei den organisatorischen Maßnahmen geht es darum, möglichst wirksam Arbeits- und Aufenthaltsbereiche sowie Beschäftigte zu trennen:
- Zeitliche Staffelung oder örtliche Aufteilung aller Beschäftigten (Umkleiden, Pausen, Arbeit)
- Arbeitsbereiche von verschiedenen Gewerken trennen
- Anzahl der gleichzeitig an einem Ort Arbeitenden möglichst gering halten
4. Arbeitsausrüstung
Es muss Arbeitsausrüstung gemäß ASchG und BauV bereit gestellt werden. Kann bei Arbeiten der Schutzabstand von einem Meter nicht eingehalten werden, müssen folgende zusätzliche Maßnahmen erfolgen:
- Bei Arbeiten im Freien (z.B. Rohbau) mit entsprechender Luftbewegung, muss ein Mund-Nasen-Schutz oder ein Vollvisier getragen werden.
- Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen müssen Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken der Klasse FFP1 (sofern diese verfügbar sind) tragen.
- Bei Arbeiten in geschlossenen Räumen mit beengten Verhältnissen (zB. Silos, Schächten oder Kanälen) müssen Atemschutzmasken die mindestens der Klasse FFP2 entsprechen oder motorunterstützter Atemschutz (zB. Turbohut oder Turbomaske) getragen werden.
5. Risikogruppen
Sofern dem Arbeitgeber bekannt ist, dass ein Arbeitnehmer einer COVID-19-Risikogruppe angehört, dürfen diese nicht in Bereichen mit erhöhtem Ansteckungsrisiko (z.B. Arbeiten mit weniger als einen Meter Abstand) arbeiten.
6. Transport
Der Mindestabstand von einem Meter ist auch beim Personentransport am Bau zu berücksichtigen:
- in Fahrzeugen bei An- und Abfahrten
- bei Nutzung von Verkehrswegen auf der Baustelle
- im Baustellenverkehr
- beim Transport in Arbeitsmitteln zum Heben von Personen (wird der Mindestabstand von einem Meter unterschritten, muss persönliche Schutzausrüstung getragen werden)
Laut COVID-19-Lockerungsverordnung (kurz: COVID-19-LV), die für den Zeitraum von
1. Mai bis 30. Juni 2020 in Kraft tritt, gilt nunmehr folgende Rechtslage bei Mannschaftstransporte (zB auf Fahrten von einer Baustelle zu einer anderen):
Das Infektionsrisiko ist durch „sonstige geeignete Schutzmaßnahmen“ (zB Nasen-Mundschutz) zu minimieren, wenn der Mindestabstand von einem Meter nicht eingehalten werden kann.
Für Fahrten außerhalb der Arbeitszeit (hierzu zählen auch Fahrten zwischen Wohnort und Baustelle) gilt die allgemeine Regelung für Fahrgemeinschaften gemäß § 4 Abs 1 COVID-19-LV:
„Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn dabei eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung getragen wird und in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen befördert werden.“
7. Schlafräume
Schlafräume dürfen nicht mit mehr als einer Person belegt sein.
8. Bauarbeiten-Koordination
Bei Baustellen gemäß § 6 Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) ist ein SiGe-Plan vorgeschrieben. SiGe-Pläne (Sicherheits- und Gesundheitsschutzpläne) sind vom Bauherren bzw. Baustellenkoordinator an diese neue Rechtslage bezüglich COVID-19 anzupassen. Bei Baustellen ohne SiGe-Plan sind die oben angeführten Maßnahmen sinngemäß im Sinne des § 4 BauKG vom Bauherrn umzusetzen.